Darin kann indessen aus folgenden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthalten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er maximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Luxusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Beschwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr. 1'095.-- beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält.