Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von 311.70 Franken, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von 331.80 Franken sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuersatz von 47.70 Franken. b) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungsgrundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz noch in einem sonstigen Erlass der Begriff der "Steuer-PS" definiert werde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus folgenden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden.