2. a) Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art. 84d alt) hat der Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Dies bestimmt sich nach den Steuer-PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besondern Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer beträgt höchstens 3000.-- Franken für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS besteuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch grossrätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff.