{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-22_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdd03893380d4a735103f70e05f66bacd8906410420d4efb49be5943ccb7b922edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdd03893380d4a735103f70e05f66bacd8906410420d4efb49be5943ccb7b922edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_22", "Checksum": "b47756d7afa56ad414681f11a54f5ace"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrssteuern | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:22", "Checksum": "8b2967817fba07039c8fc028c3f30464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 22\nRegeste:\nVerkehrssteuern | Steuern übriges\n\n2. a) Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art.\n84d alt) hat der Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge und\nAnhänger jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Dies bestimmt sich nach\nden Steuer-PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in\nbesondern Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer beträgt\nhöchstens 3000.-- Franken für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS besteuert\nwerden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch grossrätliche\nVerordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für\nPersonenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von 311.70 Franken, für\nPersonenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von 331.80 Franken\nsowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuersatz von 47.70 Franken.\nb) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungsgrundlage sei\nungenügend, weil weder im Strassengesetz noch in einem sonstigen Erlass\nder Begriff der \"Steuer-PS\" definiert werde. Letzteres ist zwar zutreffend.\nDarin kann indessen aus folgenden Gründen noch kein Verstoss gegen das\nLegalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz\nenthalten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er maximal\nzu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS\nderart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Luxusklassen mit\nentsprechend grossem Hubraum, wie es der Beschwerdeführer besitzt, die\nSteuer nur Fr. 1'095.-- beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen\nRahmen hält. Bei den Steuer-PS handelt es sich um einen technischen\nBegriff, der in Graubünden seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die\nBemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt\nes sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Auslegung und\nAnwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der\nrechtsanwendenden Behörden. Derartigen unbestimmten Gesetzesbegriffen\nkann nicht nur im Bau- oder Kausalabgaberecht häufig begegnet werden; sie\nsind selbst im Steuerrecht, wo die strengsten Anforderungen an die\nEinhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und\nstehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird\nim Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise,\nbetriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsauslagen,\nüblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Aufwand und\ndergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Legalitätsprinzip nicht\nverletzt (vgl. VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen\nAnwendung und Auslegung des Begriffes der \"Steuer-PS\" durch die Bündner\nBehörden, der im Gesetz festgelegten Obergrenze der Steuer und des relativ\nmässigen Steuerbetrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes\nim Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Beschwerde ist\ndeshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhin sei die Regierung darauf\nhingewiesen, dass es keiner bedeutenden legislatorischen Anstrengung\nbedurft hätte, anlässlich der letzten Revision des Strassengesetzes auch noch\nden Begriff der \"Steuer-PS\" im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten\nVerfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden können.\n\nc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe bei der\nFestlegung der Verfahrenskosten ihr Ermessen überschritten. Die Rüge wird\nindessen mit keinem Wort begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen\nist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 3'108.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n24. August 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.201/2006).\n"}