{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-22_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdd03893380d4a735103f70e05f66bacd8906410420d4efb49be5943ccb7b922edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdd03893380d4a735103f70e05f66bacd8906410420d4efb49be5943ccb7b922edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_22", "Checksum": "b47756d7afa56ad414681f11a54f5ace"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrssteuern | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:22", "Checksum": "8b2967817fba07039c8fc028c3f30464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 22\nRegeste:\nVerkehrssteuern | Steuern übriges\n\nA 06 22\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 9. Juni 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Verkehrssteuern\n\n1. Am 11. Dezember 2004 stellte das Strassenverkehrsamt Graubünden ... die\nMotorfahrzeugsteuer 2005 im Betrage von Fr. 1‘095.-- für den auf seinen\nNamen und unter dem Kontrollschild GR … immatrikulierten Audi S8 Quattro\nin Rechnung. Am 18. Januar 2005 erliess das Strassenverkehrsamt auf\nGesuch … eine beschwerdefähige Verfügung. Dagegen erhob er am 8.\nFebruar 2005 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement\nGraubünden (JPSD) mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung sowie die Belassung des Kontrollschildes. Zur Begründung führte\ner im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung stütze sich auf keine\nausreichende gesetzliche Grundlage. Mit Entscheid vom 9. September 2005\nwies das JPSD die Beschwerde ab, da es die gesetzliche Grundlage für die\nSteuererhebung als genügend erachtete. Die vom Steuerpflichtigen dagegen\nan die Regierung erhobene Beschwerde wies diese mit Entscheid vom 21.\nMärz 2006 ebenfalls ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 10. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid und die zugrunde liegenden\nVerfügungen unter Belassung seines Kontrollschildes bei ihm aufzuheben. Er\nmacht geltend, das Gesetz enthalte keine ausreichende\nSteuerbemessungsgrundlage, weil der Begriff \"Steuer-PS\" nirgends definiert\nwerde.\n\n3. Die Regierung und das JPSD beantragten in ihren Vernehmlassungen die\nAbweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Motorfahrzeugsteuer um eine Steuer\nim Rechtssinne, nämlich um eine Kostenanlastungssteuer, handelt. Für\nSteuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein\nGesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinne\nhat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hat namentlich den Kreis\nder Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegründenden Tatbestand\n(Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen\n(Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63\nff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen\nöffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der\nStufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit\nzumindest in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen\nfür die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so\ngenau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein\nübermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforderungen dabei zu stellen\nsind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. Erw. 2).\n\n"}