3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden, welcher die anwaltlich vertretene Rekurrentin überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Veranlagung werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.