b) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art. 53 StG nichts. Der Besitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist einzig eine Frage der Steuerberechnung, nicht aber der Bemessungsgrundlage. Demgegenüber geht es bei Art. 50 StG um die Ermittlung des Steuerobjektes, also um die Bemessung der Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes. Aus der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung der anderen ableiten.