aufgeschoben wird. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäftsin das Privatvermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art. 50 StG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zu neuer Veranlagung unter Berücksichtigung der Teuerung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.