50 StG). Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Geldwertveränderung im Sinn von Art. 50 StG gewährt werden muss, wenn eine Liegenschaft verkauft wird, die früher zum betriebsnotwendigen Geschäftsvermögen gehörte, inzwischen aber in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG ins Privatvermögen überführt worden ist.