18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich. Nach Art. 18 Abs. 3 StG sind bei der Überführung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen Gewinne nur in dem Umfang steuerbar, in dem früher Abschreibungen zugelassen worden waren. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als 10 % verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen (Art. 50 StG).