1. Bei der Grundstückgewinnsteuer ist der Veräusserungsgewinn der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 46 Abs. 1 StG). Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend (46 Abs. 2 StG). Als Erwerbspreis bei der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt der Überführungswert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne (48 Abs. 3 StG). Dementsprechend stellt Art. 18 Abs. 2 StG die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ausdrücklich einer (steuerbegründenden) Veräusserung gleich.