18 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden sei, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art. 50 StG zu gewähren sei. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Einspracheentscheid angeführten Argumente. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.