2. Dagegen erhob … am 5. April 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurrentin macht zusammengefasst geltend, dass bei der Veräusserung einer Liegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden sei, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Überführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der einzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art.