zur Eigentumsdauer zu berücksichtigen. Als Anlagekosten machte sie den Bodenkauf 1978 (Fr. 67'000.--) geltend, als Baukosten 1980 die Differenz zum Überführungswert im Jahr 1993 (Fr. 476'669.--). Für diese Anlagewerte wurde ein Geldentwertungszuschlag von 44 bzw. 40 % gefordert. Die Einsprecherin brachte vor, dass die Überführung ins Privatvermögen als Steueraufschub zu behandeln sei, was auch für die Anlagekosten und den Geldentwertungszuschlag zu berücksichtigen sei. Mit Entscheid vom 15. März 2006 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.