Bei der Eigentumsdauer wurde die Zeitspanne zwischen ursprünglichem Erwerbszeitpunkt im Geschäftsvermögen (Kauf Boden 17. Januar 1978) und Veräusserungszeitpunkt (30. März 2004) berücksichtigt, was bei einer Eigentumsdauer von 26 vollen Jahren zu einer Reduktion des Steuerbetrages um 24 % führte. Gegen die dementsprechende Veranlagungsverfügung vom 19. Januar 2006 erhob die Steuerpflichtige Einsprache mit dem Antrag, den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. 147'900.-- zu reduzieren und den Geldentwertungszuschlag für die Zeitspanne 1978 bzw. 1980 - 2004 analog