{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-20_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634dc4dfe775414e97c944dffc73ed543be7aed26a8846840682e8342684ef9efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634dc4dfe775414e97c944dffc73ed543be7aed26a8846840682e8342684ef9efedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_20", "Checksum": "a3c4c984d693b3ee080afe6327746b9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:48:28", "Checksum": "a6e7cb8539b05e8b4e6b2730837384e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 20\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Gesuch\n\n2. a) Die Steuerverwaltung ist nun der Ansicht, als letzte steuerbegründende\nVeräusserung sei auch in den Fällen der privilegierten Überführung vom\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 3 StG der\nZeitpunkt der Überführung anzusehen, setze doch Art. 18 Abs. 2 StG eine\nÜberführung ausdrücklich einer Veräusserung gleich. Damit wird indessen\ndem Umstand, dass bei einer Überführung von Liegenschaften des\nbetriebsnotwendigen Anlagevermögens in das Privatvermögen nach Art. 18\nAbs. 3 StG eine Besteuerung nur hinsichtlich der früher zugelassenen\nAbschreibungen erfolgt, nicht Rechnung getragen. Die Besteuerung des\ndavon nicht erfassten Gewinnes bleibt dagegen aufgeschoben und wird, wenn\ndas Grundstück nach Ablauf von mehr als fünf Jahren verkauft wird, mit der\nGrundstückgewinnsteuer besteuert, davor mit der Einkommenssteuer. Die\nprivilegierte Überführung gemäss Art. 18 Abs. 3 StG wirkt sich damit nur\nteilweise, nämlich hinsichtlich der zugelassenen Abschreibungen,\nsteuerbegründend aus. Der übrige Gewinn wird dagegen erst der\nBesteuerung unterworfen, wenn die in das Privatvermögen überführte\nLiegenschaft verkauft wird. Hinsichtlich dieses Gewinnes kann somit bei der\nÜberführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen nicht von einer\nsteuerbegründenden Veräusserung gesprochen werden, da eben\ndiesbezüglich eine Besteuerung nicht erfolgt, sondern bis zum Verkauf\naufgeschoben wird. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräusserung einer\nLiegenschaft, die vorher in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 StG vom Geschäftsin das Privatvermögen überführt worden ist, nicht erst ab dem Zeitpunkt der\nÜberführung, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der\neinzelnen wertvermehrenden Aufwendungen die Geldentwertung nach Art. 50\nStG zu gewähren ist. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zu\nneuer Veranlagung unter Berücksichtigung der Teuerung im Sinne der\nErwägungen zurückzuweisen.\n\nb) Daran ändert auch die Berufung beider Parteien auf Art. 53 StG nichts. Der\nBesitzdauerabzug nach dieser Bestimmung ist einzig eine Frage der\nSteuerberechnung, nicht aber der Bemessungsgrundlage. Demgegenüber\ngeht es bei Art. 50 StG um die Ermittlung des Steuerobjektes, also um die\nBemessung der Steuer. Die beiden Normen regeln also völlig Verschiedenes.\nAus der einen Bestimmung lässt sich daher nichts für die Auslegung der\nanderen ableiten.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons\nGraubünden, welcher die anwaltlich vertretene Rekurrentin überdies\nangemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und\ndie ihm zugrunde liegende Veranlagung werden aufgehoben und die Sache\nwird zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.--\n\nzusammen Fr. 2'102.--\ngehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Der Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) entschädigt … aussergerichtlich\nmit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).\n"}