{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-1_2006-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b0c9b5aac49d70cecaf25a82f8dafe9daf3ed0208b81a40b591004a8dc3060dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767b0c9b5aac49d70cecaf25a82f8dafe9daf3ed0208b81a40b591004a8dc3060dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_1", "Checksum": "f1ec7004f409ce0d699448d4b7fa2f33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.03.2006 A 2006 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 31.03.2006 A 2006 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 sandte das Ehepaar … dem\nVerwaltungsgericht eine als Rekurs bezeichnete Eingabe zu, die weder einen\nSachverhalt, noch eine Begründung oder einen bestimmten Antrag enthielt.\nIn der Folge machte der Instruktionsrichter das Ehepaar … auf die\nMangelhaftigkeit der Eingabe aufmerksam. Mit Schreiben vom 29. Dezember\n2005 reichten die Steuerpflichtigen einige Unterlagen ein, stellten aber\nwiederum kein Rechtsbegehren, sondern beschränkten sich darauf, zu\nbehaupten, dass ihre Mietbilanz wegen des Hausverkaufes bescheiden\naussehe.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung - im\nWesentlichen mit derselben Begründung wie schon im angefochtenen\nEntscheid - die Abweisung des Rekurses.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zu\nden weiteren Beweismitteln zu äussern.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingaben der Rekurrenten\nüberhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 139 Abs. 2\ndes kantonalen Steuergesetzes (StG). Danach hat der Rekurs das\nRechtsbegehren, den Sachverhalt, einen ziffernmässigen Antrag sowie eine\nkurze Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau\nbezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Nach Abs. 3 derselben\nBestimmung werden Rekurse, die keinen Antrag oder keine Begründung\nenthalten unter Ansetzung einer Notfrist von 20 Tagen zur Ergänzung an den\nRekurrenten zurückgewiesen. Falls alle vier wesentlichen Bestandteile fehlen,\nliegt indessen ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden\nRekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine\ngewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen\nan die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Rekurs\nentgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass\nder Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder\nAufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S\n00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen\nVoraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das\nVerwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid\n(vgl. VGU A 04 108).\n\n2. Vorliegend enthielt die Eingabe der Rekurrenten vom 20. Dezember 2004\nkeines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass\nsie mit einem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung nicht einverstanden\nsind. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar,\nwie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Eine solche\nEingabe kann nicht als Rekurs entgegengenommen werden und ist auch nicht\nim Sinne von Art. 137 Abs. 3 StG unter Ansetzung einer Notfrist\nverbesserungsfähig. Der Instruktionsrichter hat die Rekurrenten deshalb zu\nRecht mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 darauf aufmerksam gemacht,\ndass die Eingabe nur noch innerhalb der noch laufenden Anfechtungsfrist\nformell richtig ergänzt werden könne, um als Rekurs entgegengenommen\nwerden zu können. Er hat ihnen deshalb richtigerweise auch keine Notfrist\nangesetzt. Tatsächlich haben nun die Rekurrenten dem Gericht noch\ninnerhalb der laufenden Rekursfrist eine weitere Eingabe unterbreitet. Diese\nist jedoch in nichts besser als die erste. Aus dem äusserst rudimentären\nSchreiben geht lediglich hervor, dass die \"Mietbilanz\" der Rekurrenten\nbescheiden aussehe. Weder führen sie aber aus, was sie daraus ableiten\nwollen, noch stellen sie dazu einen bestimmten Antrag und zeigen auch nicht\nauf, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid deswegen\nunrechtmässig sein solle. Auch dieses Schreiben erfüllt daher die formellen\nAnforderungen an einen Rekurs in keiner Weise, fehlen ihm doch alle\nnotwendigen Elemente. Auf den Rekurs kann infolgedessen nicht eingetreten\nwerden.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--\n\nzusammen Fr. 1'285.--\n\ngehen solidarisch zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}