Dass dies zwar auch mitgespielt hat, bedeutet eben nicht, dass sich der Handel darin erschöpft, was nach der erwähnten Rechtsprechung eben erforderlich wäre, um die von der Gemeinde erhobene Besteuerung vornehmen zu können. Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer vorliegend nicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche die anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: