Das sei entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Immobiliengesellschaften der Fall, es wäre denn, dass aussergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise auch die Besteuerung des Aktienübergangs von Betriebsgesellschaften zu rechtfertigen vermöchten. Die bundesgerichtlichen Überlegungen zeigen deutlich, dass es sich auch dort wo, wie vorliegend, eine Generalklausel die wirtschaftliche Betrachtungsweise vorschreibt, nicht rechtfertigt, den Aktienübergang von Betriebsgesellschaften mit der Handänderungssteuer zu belegen, es sei denn, dass besondere Verhältnisse vorlägen.