erörterten Bedenken hinsichtlich des Legalitätsprinzips und der Rechtssicherheit eine restriktive und zurückhaltende Interpretation dessen, was als wirtschaftliche Handänderung zu betrachten sei. Im vorliegenden Fall enthält nun das Gesetz die unter den genannten Gesichtspunkten bedenkliche Generalklausel und zählt zugleich eine Reihe von Ersatztatbeständen auf. Es kann zwar mit der Gemeinde davon ausgegangen werden, dass die Enumerierung der Ersatztatbestände aufgrund der gesetzlichen Formulierung nicht geradezu als abschliessend verstanden werden muss.