Dies sei die sachgemässe, mit Rechtssicherheit, dem Grundsatz der Voraussehbarkeit der Besteuerung sowie dem Legalitätsprinzip am ehesten vereinbare Lösung, um Schleichwegen des Steuerpflichtigen zu begegnen und die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu verwirklichen (Locher, a.a.O., S. 33, mit weiteren Hinweisen). Wenn auch nach der unter E.2 umschriebenen Rechtsprechung dort, wo die wirtschaftliche Betrachtungsweise generell vom Gesetz vorgeschrieben wird, ihre Anwendung nicht davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen der Steuerumgebung vorliegen, so gebieten doch die unter E.2 und die soeben