Das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit sei somit nicht erfüllt. Eine derart integrale Verwirklichung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise schiesse über das Ziel hinaus (Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, S. 32). Diese Einwände und Bedenken entfielen weitgehend, wenn anstelle einer generellen (subsidiären) Massgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die einzelnen unechten Lücken im Gesetz durch präzise Spezialklauseln bzw. so genannte Ersatztatbestände ausgefüllt würden. Auf diese Weise würden die einzelnen Tatbestände gewissermassen ins Gesetz integriert.