3. Die Gemeinde stützt ihre Ansicht vor allem darauf, dass Art. 15 Abs. 1 GStG grundsätzlich alle denkbaren Arten wirtschaftlicher Handänderungen erfasse und die folgenden Absätze lediglich exemplikativ gewisse typische Tatbestände aufzähle, die jedoch nicht als abschliessend zu betrachten seien. In der Tat enthält Art. 15 Abs. 1 GStG eine Generalklausel, welche die wirtschaftliche Betrachtungsweise allgemein anordnet.