Das Verwaltungsgericht ist schon vor langem zum Schlusse gelangt, dass die Norm von Art. 15 GStG sowie gleichlautende Bestimmungen anderer Gemeinden die minimalen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes bzw. an die Rechtssicherheit nicht in einer Weise erfüllt, dass der zur Diskussion stehende Sachverhalt auf dem Wege der durch die Gemeinde vorgenommenen Auslegung darunter subsumiert werden könnte, wie im Folgenden erneut zu zeigen ist (vgl. PVG 1995 Nr.69; VGE 581/96). Die Gemeinde hat daher mit der Veranlagung einer Handänderungssteuer gegen Bundesrecht und Art. 42 GG verstossen.