2. Dagegen erhoben … und … am 24. März 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie machen unter ausführlicher Darlegung sowohl der bundesgerichtlichen als auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltend, das kommunale Steuergesetz (GStG) erlaube die Erhebung einer Handänderungssteuer beim Verkauf einer Betriebsgesellschaft nicht. Ausnahmsweise sei dies bloss bei Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse zulässig, von denen aber hier keine Rede sein könne.