{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-18_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761fe8d9065c6954bc8f44ab6db856024b1bf15c2ba784c4d5f2d7ac116f6efcbaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761fe8d9065c6954bc8f44ab6db856024b1bf15c2ba784c4d5f2d7ac116f6efcbaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_18", "Checksum": "bd6cc356f1069324219689ee84fd2c52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Es stellt sich die Frage, ob gestützt auf die Generalklausel von Art. 15 Abs. 1\nGStG eine Handänderungssteuer auch bei einem Handwechsel einer\nBetriebsgesellschaft erhoben werden kann, obwohl in Art. 15 Abs. 3 lit. d\nGStG nur die Übertragung von Mehrheitsbeteiligungen an\nImmobiliengesellschaften als Ersatztatbestand erwähnt wird.\nIm wegleitenden Entscheid BGE 99 Ia 462 ff. hat es das Bundesgericht mit\nGrund als sachlich gerechtfertigt bezeichnet, die Abgabepflicht auf die\nÜbertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft zu beschränken und bei\nErwerbsgesellschaften mit vielleicht bedeutenderem kapitalmässigen\nLiegenschaftsbesitz keine Steuer zu erheben. Zur Begründung führte das\nBundesgericht aus, wenn der Zweck einer Gesellschaft zur Hauptsache im\nErwerb, in der Verwaltung und dem Wiederverkauf von Grundstücken\nbestehe, dann erfülle die Veräusserung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich\ndie gleiche Funktion wie die Übertragung des Eigentums an den\nLiegenschaften. Der Käufer erlange dadurch die Verfügungsmacht über das\nGesellschaftsvermögen, und da dieses zur Hauptsache aus Grundstücken\nbestehe, erschöpfe sich wirtschaftlich der Vorgang im wesentlichen darin,\ndass dem Erwerber eine Stellung wie diejenige eines Eigentümers der\nbetreffenden Grundstücke verschafft werde. Anders verhalte es sich hingegen\nbeim Verkauf der Aktien einer Erwerbsgesellschaft. Dessen Wirkungen\nerschöpften sich nicht in der Übertragung der Verfügungsmacht über die im\nEigentum der Gesellschaft befindlichen Grundstücke; diese Verfügungsmacht\nsei lediglich ein Ausfluss der viel weitergehenden Beherrschung des\ngesamten Unternehmens, die der Käufer mit dem Erwerb der Aktien erlange.\nDer Grund, der es als gerechtfertigt erscheinen lässt, den Übergang der\nAktien jenem des Grundeigentums gleichzustellen, fehle somit dann, wenn\ndie Aktien einer Betriebsgesellschaft veräussert würden.\nNur wenn ein Rechtsgeschäft wirtschaftlich der Übertragung von Grund und\nBoden gleichkomme, und sich darin erschöpfe, d.h. nur bei Übertragung des\nAktienbesitzes an Immobiliengesellschaften, lasse sich mit triftigen Gründen\nrechtfertigen, den Übergang der Aktien steuerlich wie den Übergang des\nEigentums an Grundstücken zu behandeln, während solche gewichtigen\nGründe fehlten, wenn eine Betriebsgesellschaft, die Eigentümerin von\nGrundstücken ist, durch Übertragung der Aktien in andere Hände übergehe.\nNach § 161 des zürcherischen Steuergesetzes seien den Handänderungen\nan Grundstücken Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich der\nVerfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie\nHandänderungen wirken. Obschon das Steuergesetz solchermassen die\nwirtschaftliche Betrachtung ausdrücklich zulasse, stehe auch die zürcherische\nRechtslehre in Übereinstimmung mit der Praxis auf dem Standpunkt, die\nSteuer dürfe nur bei Übertragung von Beteiligungen an reinen\nImmobiliengesellschaften erhoben werden.\n\nZusammenfassend hält das Bundesgericht fest, es lasse sich nur dann mit\ntriftigen sachlichen Gründen rechtfertigen, den Übergang der Gesamtheit oder\nder überwiegenden Mehrheit der Aktien der Übertragung des Eigentums an\nGrundstücken der Gesellschaft gleichzustellen, wenn der Aktienübergang\nwirtschaftlich einem Grundstückkauf gleichkomme und seine Wirkung sich\ndarin erschöpfe. Das sei entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nur bei Immobiliengesellschaften der Fall, es wäre denn,\ndass aussergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise auch die Besteuerung\ndes Aktienübergangs von Betriebsgesellschaften zu rechtfertigen\nvermöchten.\nDie bundesgerichtlichen Überlegungen zeigen deutlich, dass es sich auch\ndort wo, wie vorliegend, eine Generalklausel die wirtschaftliche\nBetrachtungsweise vorschreibt, nicht rechtfertigt, den Aktienübergang von\nBetriebsgesellschaften mit der Handänderungssteuer zu belegen, es sei\ndenn, dass besondere Verhältnisse vorlägen.\n\n"}