{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-18_2007-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761fe8d9065c6954bc8f44ab6db856024b1bf15c2ba784c4d5f2d7ac116f6efcbaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761fe8d9065c6954bc8f44ab6db856024b1bf15c2ba784c4d5f2d7ac116f6efcbaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_18", "Checksum": "bd6cc356f1069324219689ee84fd2c52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 26.01.2007 A 2006 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:28:17", "Checksum": "12ac46c614a8e13635405673bfde38ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 26.01.2007 A 2006 18\nRegeste:\nHandänderungssteuer | Gesuch\n\nA 06 18\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 26. Januar 2007\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Handänderungssteuer\n\n1. a) Die … AG wurde im Oktober 1996 gegründet. Sie bezweckte gemäss den\nStatuten den Betrieb des …hotel … sowie der zum Hotel gehörenden\nNebenbetriebe. Ab Oktober 1996 betrieb sie die zur … gehörenden Betriebe,\nnämlich das Hotel …, die Restaurants … und … sowie die …-Bahn wie auch\nweitere Transportanlagen gestützt auf Pachtverträge. Die damaligen\nEigentümerinnen dieser Betriebe befanden sich damals in finanziellen\nSchwierigkeiten und mussten um Nachlassstundung ansuchen. Im Rahmen\nder Verwertung der Nachlassaktiven der vier alten Aktiengesellschaften\nersteigerte die …hotel … AG sodann im Jahre 1998 sämtliche Aktiven der\nalten Gesellschaften. Seither führte bzw. führt die …hotel … AG die \"…-\nBetriebe\" als Eigentümerin. In den Jahren ab 1998 tätigte die …hotel … AG\nsowohl in das Hotel wie auch in die Bahnbetriebe grössere Investitionen und\nführte die Betriebe ohne Unterbruch weiter. Die Gesellschaft beschäftigte\njeweils je nach Saison 80-130 Mitarbeiter. Die Gemeinde … beabsichtigte, auf\nder … die raumplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, um eine\nErweiterung des Hotelbetriebes zu ermöglichen. Der erste von der Gemeinde\nvorgesehene Perimeter Sondernutzungsplanung für die … wurde im Rahmen\nder Landschaftsabstimmung vom 4.3.2001 über den Teil 2 der Revision der\nNutzungsplanung (Teilbauzonen) sowie der Totalrevision des Baugesetzes\nangenommen. In der Folge wurde auf Vorschlag des Departementes des\nInnern und der Volkswirtschaft Graubünden die Nutzungsplanung auf der …\nüberarbeitet. Dieser Planung stimmten die Stimmbürger der Gemeinde …\nschliesslich im Oktober 2003 zu. Sie ist seit Ende Februar 2006 rechtskräftig.\nb) Die Aktionäre der …hotel … AG, nämlich … und …, verkauften mit\nKaufvertrag vom 7. April 2003 sämtliche Aktien der AG an … und ... Der\nKaufpreis für sämtliche 200 Namenaktien zu nominell Fr. 1'000.-- sowie jener\nfür die Abtretung der Aktionärsdarlehen im Betrage von Fr. 6'929'109.45\nbetrug insgesamt Fr. 7.5 Mio. (lit. c Ziff. 1 des Kaufvertrages). Gemäss Vertrag\nwurde mit rechtskräftiger Einzonung einer zusätzlichen zu den bestehenden\nGebäuden für Wohnzwecke realisierbaren Bruttogeschossfläche von\nmindestens 5'000 m2 ein weiterer Kaufpreis von Fr. 50.-- pro m2 eingezonte\nBGF geschuldet, maximal jedoch 1 Mio. Franken bei 20'000 m2 und mehr\neingezonter zusätzlicher BGF (lit. c Ziff. 2 des Kaufvertrages). In lit. l Ziff. 2\ndes Kaufvertrages bestätigten die Verkäufer, dass nach kommunalem\nSteuergesetz eine Handänderungssteuer nicht geschuldet sei. Sollte\ngleichwohl eine solche Steuer erhoben werden, so sollte diese gemäss\nVertrag vollumfänglich zu Lasten der Verkäufer gehen. Die Verkäufer gaben\nim Vertrag diese Bestätigung ab, weil ihnen zuvor vom Rechtskonsulenten der\nGemeinde auf Anfrage hin bestätigt worden war, dass gemäss Steuergesetz\nund der von der Gemeinde geübten Praxis bei einem Verkauf von Aktien einer\nBetriebsgesellschaft keine Handänderungssteuer erhoben werde. Mit\nVerfügungen vom 5. November 2004 wurden … und … zur Bezahlung einer\nHandänderungssteuer von je Fr. 56'250.-- verpflichtet. Die\nHandänderungssteuer wurde auf einen Wert von Fr. 7.5 Mio. erhoben und\nzwar zu einem Steuersatz von 1.5%, was einen Gesamtbetrag von CHF\n112'500.-- ergab. Gegen diese Verfügungen erhoben … und … Einsprachen,\nwelche der Kleine Landrat mit Entscheid vom 28. Februar 2006, mitgeteilt am\n3. März 2006, teilweise guthiess und die Handänderungssteuer nur mehr auf\nden Betrag von CHF 4'750'000.-- erhob. Die Steuer betrug danach je Fr.\n35'625.--.\n\n2. Dagegen erhoben … und … am 24. März 2006 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben. Sie machen unter ausführlicher Darlegung sowohl der\nbundesgerichtlichen als auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung\ngeltend, das kommunale Steuergesetz (GStG) erlaube die Erhebung einer\nHandänderungssteuer beim Verkauf einer Betriebsgesellschaft nicht.\nAusnahmsweise sei dies bloss bei Vorliegen aussergewöhnlicher\nVerhältnisse zulässig, von denen aber hier keine Rede sein könne.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie ist der Meinung, das GStG lasse die Erhebung der\nHandänderungssteuer gestützt auf die Generalklausel von Art. 15 Abs. 1 auch\nbei Betriebsgesellschaften zu. Im Übrigen habe sich der Verkauf der Aktien\nweitestgehend in der Übertragung der Verfügungsmacht über das\nGrundeigentum erschöpft und sei im Hinblick auf die Zonenplanrevision\nerfolgt.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}