- Damit erweist sich der Rekurs, soweit er sich gegen die kommunale Veranlagungsverfügung richtet, als unbegründet. Der kommunale Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer sind somit zu bestätigen und der Rekurs daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Rekursgegnerinnen kann demgegenüber praxisgemäss abgesehen werden.