b) Sein Rekurs gegen die Veranlagung der kommunalen Grundstückgewinnsteuer erweist sich - im Ergebnis mit denselben, bereits der kantonalen Veranlagung zugrunde liegenden Überlegungen - als unbegründet. Im Lichte der für die Beurteilung der sich stellenden Fragen heranzuziehenden kantonalen Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass es sich bei dem an den Käufer übergegangenen Anteil am Erneuerungsfonds (vgl. Ziff.