Grundstückgewinnes von Fr. 9‘200.- und die Erhebung eines Steuerbetrages von Fr. 456.- richtete. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens könnte daher nur noch sein, ob dieser Teilrückzug unter einem Willensmangel leidet. Solches wurde jedoch weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Auch aus dieser Sicht betrachtet kann daher auf den Rekurs gegen den kantonalen Einspracheentscheid nicht eingetreten werden. d) Selbst wenn auf den Rekurs aber hätte eingetreten werden können, hätte er aus den nachstehend in Ziff. 2 aufgeführten Überlegungen abgewiesen werden müssen.