b) Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Für die Fristberechnung wiederum ist im konkreten Fall auf die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) über die Gerichtsferien abzustellen (nach Art. 19 Abs. 1 VGG sind im Zeitraum 18. Dezember - 2. Januar Gerichtsferien).