Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Kantonale Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2005, mit welchem der steuerbare kantonale Grundstückgewinn einspracheweise und gemäss vom heutigen Rekurrenten gegengezeichneter Vereinbarung auf Fr. 456.-- festgelegt worden ist.