Auch der Kopie des Kaufvertrages lasse sich entnehmen, dass die Zahlung nicht zu seinen Gunsten erfolgt sei. Eine weitere Kopie sei von der kantonalen Steuerverwaltung, die ihm nicht mitgeteilt habe, dass gegen die Veranlagung (der kantonalen) Grundstückgewinnsteuer ebenfalls eine Rechtsmittelmöglichkeit bestehe. 3. Während die kantonale Steuerverwaltung Nichteintreten, soweit sich der Rekurs gegen die kantonale Veranlagung richte, beantragte, erkannte die Gemeinde … auf Abweisung des Rekurses gegen die kommunale Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer.