Am 13. Oktober 2005 veranlagte die Steuerkommissärin zunächst einen Steuerbetrag von Fr. 1‘997.--. Auf die dagegen erhobene Einsprache hin teilte die Steuerkommissärin am 22. November 2005 … mit, die aus dem Kaufpreis an die StWEG „…“ bezahlten Unterhalts- und Verwaltungskosten dürften - im Gegensatz zum Anteil an den Erneuerungsfonds - nicht gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Dadurch ergebe sich ein reduzierter Gewinn von Fr. 9‘200.-- und eine Steuer von Fr. 456.--.