{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-05-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-15_2006-05-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b72cb31587994de26417c4b59de09b629358da79223fc8c3d6aab0b3f15741bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768b72cb31587994de26417c4b59de09b629358da79223fc8c3d6aab0b3f15741bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_15", "Checksum": "504929cfe625d4b661c855b4aef2b5ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.05.2006 A 2006 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 23.05.2006 A 2006 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nicht massgebend für die gemeindliche Veranlagung\nist, dass der Rekurrent im kantonalen Einspracheverfahren die\nGrundstücksgewinnsteuer für den Kanton in der Höhe von Fr. 456.--\nakzeptiert hat, weil sich sein Einverständnis ausdrücklich nur auf jene\nSteuerveranlagung bezog.\n\nb) Sein Rekurs gegen die Veranlagung der kommunalen\nGrundstückgewinnsteuer erweist sich - im Ergebnis mit denselben, bereits der\nkantonalen Veranlagung zugrunde liegenden Überlegungen - als\nunbegründet. Im Lichte der für die Beurteilung der sich stellenden Fragen\nheranzuziehenden kantonalen Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass\nes sich bei dem an den Käufer übergegangenen Anteil am Erneuerungsfonds\n(vgl. Ziff. 6 der Weiteren Vertragsbestimmungen) um einen\nnichtliegenschaftlichen Wert (analog Mobiliar) handelt, welcher für die\nErmittlung des Grundstückgewinnes ausser Betracht fällt (vgl. Art. 47 Abs. 1\nStG; F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten\nZürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 51 zu § 220). Dieser Anteil (Fr. 22'187.-\n-) durfte gewinnmindernd berücksichtigt werden und wurde denn auch bei der\nstreitigen Veranlagung vom Kaufpreis (Fr. 45'851.--) in Abzug gebracht. Zu\nRecht nicht in Abzug gebracht werden konnten die übrigen Auslagen für\nBetriebskosten, Unterhalt und Verwaltung. Diese werden im System der\nGrundstückgewinnsteuerveranlagung nicht als wertvermehrende\nAufwendungen behandelt (Art. 49 1 lit. a StG) und mussten entsprechend\ndenn auch besteuert werden, so dass ein steuerbarer Grundstückgewinn in\nder Höhe von Fr. 9'206.-- und eine kommunale Steuer (analog jener für den\nKanton) in der Höhe von Fr. 456.-- resultiert. Was der Rekurrent in diesem\nZusammenhang vorbringt, zielt ins Leere. Er übersieht, dass nach\nausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 35 Abs. 1 StG) Verwaltungs- und\nUnterhaltskosten nur bei den ordentlichen Steuern einkommensmindernd in\nAbzug gebracht werden dürfen. Nicht entscheidend ist sodann, dass die\nStWEG „…“ den erzielten Kaufpreis wegen der aufgelaufenen Rückstände\nvereinnahmen konnte. Dies bereits deshalb, weil Steuersubjekt, mithin also\nsteuerpflichtig für den Grundstückgewinn, der Veräusserer, d.h. vorliegend\nder Rekurrent ist (Art. 45 Abs. 1 StG). - Damit erweist sich der Rekurs, soweit\ner sich gegen die kommunale Veranlagungsverfügung richtet, als\nunbegründet. Der kommunale Einspracheentscheid und die diesem zugrunde\nliegende Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer sind somit\nzu bestätigen und der Rekurs daher abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.\nVon der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die nicht\nanwaltlich vertretenen Rekursgegnerinnen kann demgegenüber\npraxisgemäss abgesehen werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. a) Auf den Rekurs wird, soweit er sich gegen die Veranlagung der kantonalen\nGrundstückgewinnsteuer richtet, nicht eingetreten.\n\nb) Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Veranlagung der kommunalen\nGrundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde … richtet, abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 1'326.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}