2. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 270.-- zusammen Fr. 4'270.--