Auch hier wären zusätzliche Unterlagen erforderlich. So hätte der Rekurrent etwa einen schriftlichen Beratervertrag seines inzwischen verstorbenen Sohnes oder andere schriftliche Unterlagen über dessen Geschäfte einreichen können, um den Aussagen der Zeugen Glaubwürdigkeit zu verleihen. Ein Leichtes wäre es ebenso gewesen, die angebliche Übertragung des fraglichen Kontos auf die Witwe seines Sohnes durch einen entsprechenden Bankbeleg nachzuweisen.