Der Rekurrent glaubt nun, den Beweis für seine Behauptung, beim vom Bruder erhaltenen Betrag handle es sich um eine Darlehensrückzahlung, durch die eidesstattliche Erklärung des Bruders bzw. durch dessen Einvernahme als Zeugen erbringen zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich in freier Beweiswürdigung eine Einvernahme des Bruders als entbehrlich erweist, da nicht zu erwarten ist, dass dieser als Zeuge etwas anderes aussagen würde als in der eidesstattlichen Erklärung.