Dem Steuerpflichtigen obliegt demgegenüber der Nachweis, dass der Vermögenszufluss keinen Einkommenscharakter hat, da sich dies steuermindernd auswirkt. Der Rekurrent glaubt nun, den Beweis für seine Behauptung, beim vom Bruder erhaltenen Betrag handle es sich um eine Darlehensrückzahlung, durch die eidesstattliche Erklärung des Bruders bzw. durch dessen Einvernahme als Zeugen erbringen zu können.