b) Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- wie auch des kantonalen Rechtes unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch die Beweislastverteilung. Die Steuerverwaltung hat nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Vermögenszufluss hatte. Dem Steuerpflichtigen obliegt demgegenüber der Nachweis, dass der Vermögenszufluss keinen Einkommenscharakter hat, da sich dies steuermindernd auswirkt.