Nur ausnahmsweise und nur in Fällen, in denen Anzahl und Umfang der Wertschriftentransaktionen einer effektiven Geschäftstätigkeit entsprechen, kann daher von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden. Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird insbesondere dort anzunehmen sein, wo der Steuerpflichtige unter Einsatz von erheblichen Fremdmitteln eine grosse Anzahl von Wertschriftentransaktionen veranlasst und damit den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung deutlich sprengt. Die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden ist also bei der Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels zu grösster Zurückhaltung verpflichtet.