Zu beachten ist übrigens, dass der gewerbsmässige Wertschriftenhandel eine steuerbegründende Tatsache ist, und deshalb die zuständige Steuerbehörde die entsprechende Beweislast trägt. Trotzdem mache ich - gewissermassen vorsorglich - einige gezielte Ausführungen zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ganz allgemein, bevor ich auf die Beurteilung des Gewinnes von Fr. 1'219'000.-- eingehe.