"An sich wäre für … die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sogar vorteilhaft, weil er ja gesamthaft mit den Wertschriften einen Verlust erzielt hat, den er mit dem übrigen Einkommen verrechnen könnte. Diese Überlegungen sind allerdings nur zutreffend, wenn der erwähnte Gewinn von Fr. 1'219'000.-- aus dem Verkauf der Aktien der … AG nicht dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zugewiesen werden. Zu beachten ist übrigens, dass der gewerbsmässige Wertschriftenhandel eine steuerbegründende Tatsache ist, und deshalb die zuständige Steuerbehörde die entsprechende Beweislast trägt.