b) Der Rekurrent hat nun während der Dauer des Einspracheverfahrens bis fast zum Schluss gestützt auf eben die von ihm zitierte Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, er habe keinen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel betrieben. In seinem Schreiben vom 27. Oktober 2003 an die Steuerverwaltung hat er diese Ansicht ausführlich wie folgt begründet: