ähnliche Geschäfte oder das Zusammenwirken mehrerer Personen (vgl. zum ganzen Absatz: BGE 125 II 124, ASA 71, S. 627ff). Bei Wertschriften ist die ausschliessliche oder weit überwiegende Eigenfinanzierung üblich, während bei Grundstücken der Kauf in der Regel über eine mehr oder weniger hohe Fremdfinanzierung erfolgt; deshalb wird der gewerbsmässige Wertschriftenhandel alleine schon aufgrund einer hohen Fremdfinanzierung bejaht (BGE 122 II 454). b)