2. a) Wie der Rekurrent zu Recht selber ausführt, ist die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt oder nicht, immer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Bundesgericht verwendet in ständiger Rechtsprechung verschiedene Indizien, die bereits einzeln für sich alleine für die Bejahung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels genügen können, d.h. nicht kumulativ vorhanden sein müssen.