1. a) Der Rekurrent beantragt, er sei als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren mit den entsprechenden Möglichkeiten zur Verlustverrechnung. Die Vorinstanz erblickt darin eine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens gegenüber den in der Einsprache gestellten Anträgen. Auf den Rekurs könne daher in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Diese Frage kann indessen offengelassen werden.