gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gemäss Praxis der Steuerverwaltung nicht gegeben seien. 2. Dagegen erhob … am 10. März 2006 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne seiner Ausführungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrent) bringt vor, er sei fälschlich nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert worden.