Mit Blick auf diese und verschiedene andere Wertschriftentransaktionen stellte sich daher die Frage, ob er als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste. Der Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen führte unter Bezugnahme auf zahlreiche Literatur- und Judikaturstellen mehrfach aus, dass der Steuerpflichtige klarerweise nicht als Wertschriftenhändler zu betrachten sei.