Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Verwaltungsgericht (VGU A 02 85 vom 17.11.2003) wie auch vom Bundesgericht (BG-Urteil 2A.550/2002 vom 8.9.2003) abgewiesen. Letzteres wies ausdrücklich darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse jeweils nur in dem Umfang offen gelegt habe, als die Veranlagungsbehörde von den Vermögensverhältnissen bereits Kenntnis erhalten habe.